Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 17 Beschleunigungsgebot, Fristen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 WD 5.25Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDOZitiert von 1
- BVerwG, 02.07.2020 – 2 WD 9/19Einstellung des Verfahrens bei rechtswidriger Inanspruchnahme dienstlichen Personals und MaterialsZitiert von 26
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WA 4.24Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 09.05.2017 – 1 WNB 3/16Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; DivergenzZitiert von 49
- BVerwG, 05.06.2014 – 2 WD 14/13Bemessung der Disziplinarmaßnahme; einmalige Schlechtleistung; ärztliches AttestZitiert von 27
- BVerwG, 02.10.2013 – 2 WD 33/12Gerichtliches Disziplinarverfahren; Fortführung der Berufung mit geänderten Ziel durch den BundesdisziplinaranwaltZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26
- BVerwG, 10.04.2026 – 2 WD 45.25
- BVerwG, 17.03.2026 – 2 WA 2.25Teilweise erfolgreiche EntschädigungsklageZitiert von 1
89 Entscheidungen zu § 17 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/17#abs-1 (1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/17#abs-2 (2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/17#abs-3 (3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, der Aberkennung des Ruhegehalts und der Aberkennung des Dienstgrades dürfen nur verhängt werden, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen nach § 95 Absatz 2 Satz 2 eingeleitet worden ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt das Verfahren bereits mit Erlass der Einleitungsverfügung als eingeleitet, wenn die Zustellung der Verfügung demnächst erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/17#abs-4 (4) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/17#abs-5 (5) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/17#abs-6 (6) Sind seit einem Dienstvergehen sieben Jahre verstrichen, dürfen Dienstgradherabsetzung und Herabsetzung in der Besoldungsgruppe nicht mehr verhängt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/17#abs-7 (7) Ist vor Ablauf der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Fristen wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Entlassungsverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Abweichend von Satz 1 endet bei einem Strafverfahren die Hemmung der in Absatz 3 genannten Frist erst mit Eingang der Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 4 bis 6 genannten Fristen ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden ist.